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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 9 Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde
§ 9 Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen werden oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertreten.
(4) Laufbahnordnungsbehörde ist die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie trifft die ihr nach diesem Gesetz und den Laufbahnvorschriften zugewiesenen Entscheidungen, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
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