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Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg
vom 12. Februar 2015 (ABl./15, [Nr. 08], S.192)
Das nachfolgende Rundschreiben gibt Hinweise zur Anwendung einer Neuregelung im Recht der Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes. Es ergänzt das Rundschreiben - 15.8-1104-45.4 - vom 3. März 1997 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Rundschreiben - 45-FD 1704.64-001/10 - vom 8. März 2010.
Beamtinnen und Beamte erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften (§ 64 des Landesbeamtengesetzes). Für die Richterinnen und Richter gilt dies entsprechend (§ 10 des Brandenburgischen Richtergesetzes).
Mit Wirkung vom 24. Dezember 2014 wurde die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) durch die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV) vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S.2267) ersetzt und ist somit unmittelbar anzuwenden.
Mit der Neufassung werden die Regelungen, welche Zeiten für das Dienstjubiläum zu berücksichtigen sind, aktualisiert und an die inzwischen ergangene Rechtsprechung angepasst.
Zum Inhalt der Neuregelung wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
Mit § 2 Absatz 2 DJubV wird die Höhe der Jubiläumszuwendungen in Anlehnung an die Regelungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes angehoben auf
350 Euro bei 25 Dienstjahren,
500 Euro bei 40 Dienstjahren,
600 Euro bei 50 Dienstjahren.
Von Amts wegen zu berücksichtigen sind die Dienstzeiten nach § 3 Absatz 1 DJubV. Es werden nun auch Zeiten als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages sowie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion dieser Parlamente berücksichtigt. Ebenso wird gewährleistet, dass Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten anerkannt werden, wenn zu dieser Zeit ein Dienstverhältnis bestanden hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nach § 3 Absatz 4 DJubV wie Zeiten einer Vollbeschäftigung berücksichtigt. Zeiten der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung werden nunmehr - anders als nach dem Wortlaut der bisherigen JubV - einbezogen.
Zur Vermeidung eines erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwandes werden die in § 3 Absatz 2 DJubV genannten Zeiten nur auf Antrag berücksichtigt. Dies betrifft Zeiten, die erst durch eine Rechtsänderung berücksichtigungsfähig geworden sind und Zeiten politischer Verfolgung, die nach den entsprechenden Gesetzen festgestellt wurden. Die Antragstellung ist nachträglich ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Die Dienstjubiläumsverordnung hat inhaltlich keine Auswirkungen auf die Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (JubVwV) vom 3. März 1997, die zuletzt durch Rundschreiben vom 6. Juli 2012 (ABl. S. 1087) geändert worden ist. Redaktionelle Änderungen der Verwaltungsvorschrift erfolgen zu gegebener Zeit.
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Red 20231112