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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 100 Aufbewahrungsfristen
§ 100 Aufbewahrungsfristen
(1) Die Personalakte ist nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakte ist abgeschlossen,
1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Fall der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat; in den Fällen des Verlustes der Beamtenrechte und des § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützung, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Automatisiert gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen automatisiert erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht für die weitere Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakte wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen wird.
(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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