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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 105 Politische Beamte
§ 105 Politische Beamte
(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind
1. der Chef der Staatskanzlei,
2. die Staatssekretäre,
3. der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,
4. die Polizeipräsidenten.
(2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Bei diesen Beamten kann abweichend von § 17 Satz 1 eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden; die §§ 18 und 20 Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.
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