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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 75 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand
§ 75 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand
(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 ruhen, tritt, wenn er die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ruhegehalts erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.
(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 72 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
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