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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 80 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 80 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
2. Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren,
wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 78 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen; die Ermäßigung darf ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Während der Zeit der Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
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