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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 136 Übergangsregelungen für bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Beamte
§ 136 Übergangsregelungen für bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Beamte
(1) Bei Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, richtet sich die Dauer der Probezeit nach den §§ 83 und 85 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung und den jeweiligen Laufbahnvorschriften. Die Probezeit kann wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen auch gekürzt werden, wenn der Hochschulabschluss nach § 12 Abs. 4 als der Laufbahnprüfung gleichwertig anerkannt ist. Auf die Probezeit können bis auf die Mindestprobezeit auch Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Beamten auf Probe sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
1.wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und
2.seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes ein Amt übertragen.
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