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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zu dem Anerkennungsverfahren und den Ausgleichsmaßnahmen, erlässt die Landesregierung, für die Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes das für Schulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
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