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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 66 Ersatz von Sachschäden
§ 66 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz in entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der zuletzt durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geänderten Fassung geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass
1. ein abgeordneter, versetzter oder zugewiesener Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat oder
2. ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
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