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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 22 Aufstieg
§ 22 Aufstieg
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Satzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften.
(2) Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf. Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
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