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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern:
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
a. die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
4. in den Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1 Nr. 3) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden.
(3) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
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