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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 114 Heilfürsorge
§ 114 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Anwärterbezüge, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Abs. 2 zustehen.
(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.
(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Dienst des Landes Brandenburg stehen und nicht von Absatz 1 erfasst werden, erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 77 Abs. 2 zustehen. Sie ist Sachbezug im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit 1,4 vom Hundert des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage der jeweiligen Dienstbezüge auf die Besoldung angerechnet.
(4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen, sie erhalten dann Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.
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