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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen
§ 81 Höchstdauer von Beurlaubungen
(1) Urlaub nach § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 2 darf insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausschließen oder erschweren.
(2) Beantragt ein nach § 80 Abs. 2 teilzeitbeschäftigter Beamter Urlaub nach § 79 oder § 80 Abs. 1 Nr. 2, kann ihm dieser nur bis zu dem zeitlichen Umfang nach Absatz 1 Satz 1 gewährt werden; die Dauer der Teilzeittätigkeit ist zu berücksichtigen.
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