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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 122 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit
§ 122 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit
Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist von den indirekt zu wählenden Beamten auf Zeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Die Bereitschaft bei direkt zu wählenden Beamten auf Zeit ist durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags gegeben; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist.
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