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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 14 Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung
§ 14 Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung
(1) Eine bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Laufbahnbefähigung wird als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung im Land Brandenburg aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gilt, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium soll mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Stellen des Bundes und der anderen Länder zusammenwirken, um eine möglichst gleichmäßige Festlegung der Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen zu erreichen und die Mobilität der Beamten zwischen den Dienstherrn zu gewährleisten.
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