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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 57 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 57 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
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