Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 66 Übergangsregelungen zum Familienzuschlag

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Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation >>>(Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)

 

Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 66 Übergangsregelungen zum Familienzuschlag

(1) Die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2014 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Familienzuschlags aus den in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 und aus den in dem Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 jeweils gültigen Beträgen der Anlage 6 zu diesem Gesetz ergibt. Bestimmungen dieser Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Eheleuten gleich.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2014 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde und denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts am 1. Januar 2015 weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten eine Ausgleichszulage.

(3) Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem am 31. Dezember 2014 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 und dem am 1. Januar 2015 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag gewährt. Maßgebend für die Bemessung der Ausgleichszulage sind die persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2014. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Bei beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ohne Anspruch auf Besoldung sind die Dienstbezüge maßgebend, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2014 zustehen würden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.


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