Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 33 Funktions-Leistungsbezüge

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 33  Funktions-Leistungsbezüge

Hauptberuflichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern (Präsidentinnen und Präsidenten oder Rektorinnen und Rektoren) und hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gewährt; dies gilt auch in Fällen der geschäftsführenden Wahrnehmung gemäß § 63 Absatz 7 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie können auch für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung gewährt werden. Bei Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 38 Absatz 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berufen wurden, können die Funktions-Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezugs sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Forschungseinrichtung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.


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