Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 44 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 44  Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen nicht erfolgen soll. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges Amt wegen wesentlicher Änderungen des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden nicht auf Dauer übertragen werden soll.

(2) Die Zulage wird bis zu einer Dauer von drei Jahren gewährt.

(3) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes. Auf die Zulage ist eine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.


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