Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 48b Attraktivitäts-Zuschlag für die Jahre 2017 bis 2020

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 48b Attraktivitäts-Zuschlag für die Jahre 2017 bis 2020

(1) Zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung im Land Brandenburg wird für die Jahre 2017 bis 2020 ein Sonderzuschlag gewährt. Dieser ist mit den laufenden Bezügen für den Monat November zu zahlen. Er ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

(2) Voraussetzung für den Anspruch von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ist, dass die Berechtigten am 1. November in einem der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und Anspruch auf Besoldung haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend. Voraussetzung für den Anspruch von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist, dass ihnen für den ganzen Monat November laufende Versorgungsbezüge zustehen. Versorgungsbezüge im Sinne des Satzes 2 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.

(4) Der Sonderzuschlag beträgt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter 800 Euro im Jahr 2017, 600 Euro im Jahr 2018, 400 Euro im Jahr 2019 und 200 Euro im Jahr 2020. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt der Sonderzuschlag 50 Prozent der in Satz 1 genannten Beträge; für Bezieherinnen und Bezieher von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträgen finden die maßgebenden Anteilssätze vom Ruhegehalt Anwendung. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten einen Sonderzuschlag in Höhe von 200 Euro im Jahr 2017, 150 Euro im Jahr 2018, 125 Euro im Jahr 2019 und 100 Euro im Jahr 2020. § 6 Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Haben Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) Dienst- oder Anwärterbezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (Absatz 3 Satz 3) erhalten, so vermindert sich der Sonderzuschlag für die Zeiten, für die keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel. Die Minderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in dem Wehrdienst oder Dienst in einem vergleichbaren Dienstverhältnis im Sinne von § 16 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geleistet wird, wenn Berechtigte vor dem 1. November entlassen worden sind und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehren. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung des Sonderzuschlags bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.


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