Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 3 Anspruch auf Besoldung

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Zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) 

 

Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 3  Anspruch auf Besoldung

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Der Anspruch der direkt gewählten Beamtinnen und Beamten auf Zeit entsteht mit dem Tag nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers. Erfolgt die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 21 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für Zahlungen nach diesem Gesetz haben die Empfängerinnen und Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Übermittlungskosten sind von den Empfängerinnen und Empfängern zu tragen. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.


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Brandenburg bietet mit seinen Schlössern, Seen und Naturparks eine enorme landschaftliche und kulturelle Vielfalt.

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Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten.

Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht).

Potsdam und Schloss Sanssouci

Der Park und Schloss Sanssouci in Potsdam zählt mit seinen prachtvollen Bauten und barocken Gartenanlagen zu den weltberühmten Sehenswürdigkeiten.

Spree und Spreewald
Das UNESCO-Biosphärenreservat ist bekannt für seine labyrinthartigen Wasserläufe, die sich ideal bei einer traditionellen Kahnfahrt oder per Kanu erkunden lassen.

Havelland
Die idyllische Fluss- und Seenlandschaft an der Havel ist ein Paradies für Wassersportler, Radfahrer und Naturliebhaber.

Schloss Rheinsberg
Das malerisch am Grienericksee gelegene Schloss gilt als romantisches Bilderbuch-Ausflugsziel im Norden des Landes.Nationalpark

Uckermärkische Seen
und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.

Unteres Odertal
Hier lässt sich in unberührter Natur wandern, Rad fahren und die vielfältige Tier- und Pflanzenwelt beobachten.

Genießen Sie die schönsten Regionen und Ausflugsziele im Land Brandenburg.


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