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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)
§ 12 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit diese Bezüge der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter ein Anspruch des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche nach diesem Gesetz und nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, und Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Bezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Bezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Bezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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