Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 20 Besoldungsordnungen A und B

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Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 20  Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen geregelt. § 21 bleibt unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 4 ausgewiesen.


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