Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 56 Anwärtersonderzuschläge

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 56 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und

nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die von der Anspruchsberechtigten oder dem Anspruchsberechtigten zu vertreten sind, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 bleibt unberührt.


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