Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 30 Leistungsbezüge

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 30  Leistungsbezüge

(1) In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),

für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33).

Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.

(2) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden mindestens Leistungsbezüge ab 1. Januar 2019 in Höhe von 767,56 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 795,96 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 807,10 Euro gewährt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.


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