Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 50 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt

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Unterabschnitt 2
Ausgleich bei Verringerungen der Dienstbezüge

Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 50 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die nicht von diesen zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wurde.


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