Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 19 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 19  Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist eine Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist, soweit sich die Besoldungsgruppe nicht bereits aus der Ernennungsurkunde ergibt. Die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Ist einer Richterin oder einem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so richtet sich die Höhe der Besoldung ausschließlich nach dem verliehenen Amt. Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelte Wohnbevölkerung jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. Für die Bestimmung der Schülerzahl einer Schule sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) Wird einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann die Einweisung in die höhere Planstelle mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tag des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, vorgenommen werden, soweit die höhere Planstelle besetzbar war.

(4) Die §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(5) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.


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