Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 17 Aufwandsentschädigungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Brandenburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) 

 

Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG)

§ 17  Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.

(2) Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder der von ihnen bestimmten Stelle.

(4) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

(6) Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte, die eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband in rechtlich selbstständigen Unternehmen vertreten, bleiben unberührt.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


mehr zu: Brandenburgisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024