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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 87 Ausübung einer Nebentätigkeit
§ 87 Ausübung einer Nebentätigkeit
Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie wird auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde übernommen oder die oberste Dienstbehörde hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und die Arbeitszeit ausgeglichen wird. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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