Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 71 Mutterschutz, Elternzeit

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 71 Mutterschutz, Elternzeit

 

§ 71 Mutterschutz, Elternzeit

Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.


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