Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Brandenburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen



Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg

vom 12. Februar 2015 (ABl./15, [Nr. 08], S.192)

Das nachfolgende Rundschreiben gibt Hinweise zur Anwendung einer Neuregelung im Recht der Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes. Es ergänzt das Rundschreiben - 15.8-1104-45.4 - vom 3. März 1997 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Rundschreiben - 45-FD 1704.64-001/10 - vom 8. März 2010.

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften (§ 64 des Landesbeamtengesetzes). Für die Richterinnen und Richter gilt dies entsprechend (§ 10 des Brandenburgischen Richtergesetzes).

Mit Wirkung vom 24. Dezember 2014 wurde die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) durch die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV) vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S.2267) ersetzt und ist somit unmittelbar anzuwenden.

Mit der Neufassung werden die Regelungen, welche Zeiten für das Dienstjubiläum zu berücksichtigen sind, aktualisiert und an die inzwischen ergangene Rechtsprechung angepasst.

Zum Inhalt der Neuregelung wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Mit § 2 Absatz 2 DJubV wird die Höhe der Jubiläumszuwendungen in Anlehnung an die Regelungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes angehoben auf

350 Euro bei 25 Dienstjahren,

500 Euro bei 40 Dienstjahren,

600 Euro bei 50 Dienstjahren.

Von Amts wegen zu berücksichtigen sind die Dienstzeiten nach § 3 Absatz 1 DJubV. Es werden nun auch Zeiten als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages sowie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion dieser Parlamente berücksichtigt. Ebenso wird gewährleistet, dass Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten anerkannt werden, wenn zu dieser Zeit ein Dienstverhältnis bestanden hat.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nach § 3 Absatz 4 DJubV wie Zeiten einer Vollbeschäftigung berücksichtigt. Zeiten der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung werden nunmehr - anders als nach dem Wortlaut der bisherigen JubV - einbezogen.

Zur Vermeidung eines erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwandes werden die in § 3 Absatz 2 DJubV genannten Zeiten nur auf Antrag berücksichtigt. Dies betrifft Zeiten, die erst durch eine Rechtsänderung berücksichtigungsfähig geworden sind und Zeiten politischer Verfolgung, die nach den entsprechenden Gesetzen festgestellt wurden. Die Antragstellung ist nachträglich ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Die Dienstjubiläumsverordnung hat inhaltlich keine Auswirkungen auf die Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (JubVwV) vom 3. März 1997, die zuletzt durch Rundschreiben vom 6. Juli 2012 (ABl. S. 1087) geändert worden ist. Redaktionelle Änderungen der Verwaltungsvorschrift erfolgen zu gegebener Zeit.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


Red 20231112

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024