Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 139 Übergangsregelungen für Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 139 Übergangsregelungen für Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

 

§ 139 Übergangsregelungen für Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Beamten, denen am 6. November 2008 ein Amt nach § 148a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung für eine erste Amtszeit übertragen ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn sie die Dienstgeschäfte dieses Amtes oder eines gleich bewerteten Amtes mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und festgestellt wird, dass sie sich in ihrem Amt bewährt haben. Zeiten, in denen der Beamte unmittelbar vor der Übertragung des Amtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist, werden angerechnet. Solange die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann, verbleiben die Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 148a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung. Kann die Bewährung zum Ablauf der ersten Amtszeit endgültig nicht festgestellt werden, sind die Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine erneute Übertragung des Amtes auf Zeit für eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.


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