Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

§ 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.


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