Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Brandenburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Brandenburg

Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

 

§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität,

2. die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs,

3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

4. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

5. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung,

6. die Prüfungsnoten, die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

7. die Bildung der Prüfungsausschüsse,

8. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

(2) Studien- und Prüfungsordnungen für berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen sollen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 enthaltenen Regelungsinhalte berücksichtigen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


mehr zu: Beamtengesetz von Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024