Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit und zur Dienstbefreiung

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit und zur Dienstbefreiung

 

§ 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit und zur Dienstbefreiung

(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten §§ 4, 5 Abs. 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend. Nebentätigkeiten, für die eine Genehmigung oder eine Anzeige nach bisherigem Recht vorliegt, gelten als angezeigt im Sinne des § 85.

(2) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Dienstbefreiung aufgrund der Ermächtigung dieses Gesetzes ist für die Gewährung von Dienstbefreiungen die Sonderurlaubsverordnung des Bundes in der am 8. April 2009 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 sinngemäß anzuwenden.


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