Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 50 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

 

§ 50 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

 

Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

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