Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Brandenburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Brandenburg

Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

 

§ 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

(1) Die Amtszeit der nach den Vorschriften des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes bestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

(2) Eine Unterrichtung des Ausschusses für Inneres des Landtages und der Landesregierung über die Durchführung der Aufgaben des Landespersonalausschusses für den bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitraum seit der letzten Unterrichtung entfällt.

(3) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, und für die eine Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes für ihn nicht mehr gegeben ist, sind von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses an die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Stellen weiterzuleiten. Soweit diese Anträge nach den Vorschriften dieses Gesetzes fristgebunden sind, gelten sie bei rechtzeitigem Eingang beim Landespersonalausschuss als rechtzeitig gestellt.


 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


mehr zu: Beamtengesetz von Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024