Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Brandenburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Brandenburg

Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

 

§ 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Satz 1 gilt auch für Beamte mit einer Behinderung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung sowie Beurlaubung aus familiären Gründen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

(2) Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten, ist eine Beförderung während der Probezeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig, wenn die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


mehr zu: Beamtengesetz von Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024