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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 85 Anzeige einer Nebentätigkeit
§ 85 Anzeige einer Nebentätigkeit
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegt nicht
1. eine Nebentätigkeit, zu deren Übernahme der Beamte nach § 84 verpflichtet ist,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
4. eine unentgeltliche Nebentätigkeit.
Folgende Tätigkeiten sind gegenüber der obersten Dienstbehörde anzuzeigen, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
1. die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Nebenamtes,
2. eine andere als in § 83 Abs. 4 Satz 1 genannte Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Übernahme einer Testamentsvollstreckung,
3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufes oder Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
4. der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände darf durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.
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