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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 3 Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 3 Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) Neben der Berufungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist auch Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg einzutreten.
(2) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Richterverhältnis begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.
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