Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 90 Als Landesrecht weitergeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes

 

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 90 Als Landesrecht weitergeltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657) geändert worden ist, für Bundesbeamte anwendbaren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Vorschriften weiter. Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung findet keine Anwendung.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


mehr zu: Beamtenversorgung in Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024