Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 28 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

Einer Beamtin auf Lebenszeit, einem Beamten auf Lebenszeit, einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten auf Probe, die oder der wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag für jedes Jahr der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses, längstens für fünf Jahre bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.


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