Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .5 Zahlungsweise

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes

 

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(2) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(3) Bei Versorgungsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union haben, soll die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Des Weiteren kann sie die Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes verlangen.

(4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten trägt die Pensionsbehörde. Bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgungsberechtigten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


mehr zu: Beamtenversorgung in Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024