Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 64 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 64 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 45), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 52). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 50) und ein nach billigem Ermessen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.


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