Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 11 Verlust der Versorgung

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 11 Verlust der Versorgung

(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter, wenn

sie oder er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist oder

aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt wurde oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergeht, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führt.

(2) Die §§ 35 und 36 des Landesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene entsprechend.

(4) Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter den Verpflichtungen aus § 29 Absatz 2, 4 und 5, § 30 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit die Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, dass Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Durchführung des Disziplinarverfahrens zu ermitteln. Absatz 1 bleibt unberührt.


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