Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg

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Weitere Websites zu beihilferechtlichen Themen für Beamte in Brandenburg:
Beihilfevorschriften: www.beihilfevorschriften.de 
Beihilfe Portal: www.beihilfe-online.de
Beihilferecht: www.die-beihilfe.de


 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

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Beihilferegelungen der Länder: Brandenburg

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Brandenburg

Rechtsgrundlage:
Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung nach Maßgabe von § 62 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG)

Aktuelles
Brandenburg hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz (§ 62) letztmals zum 01.01.2014 geändert. Im Übrigen verweist das Land Brandenburg bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (E siehe Seite 247 ff.).

Hier der Direktlink zur Beihilfeverordnung des Landes Brandenburg https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.269292.de

Beihilfeinformationen des Landes Brandenburg https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.269235.de

Sehr umfangreiches Stichwortverzeichnis vom Land Brandenburg zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der Fassung der Achten Änderungsverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I Nr. 28 S. 1232)>>>zum Download "Stichworte und Begriffe zur Beihilfe"

 

Broschüre des DGB Bezirks Berlin-Brandenburg zur >>>Pauschalen Beihilfe

 

 

Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Vgl. Bund (Seite 70 f.)

Geburt Vgl. Bund (Seite 102)

Pflege : Ambulant : Stationär Vgl. Bund (Seite 104 f.)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (Seiten 125 ff.)

Todesfälle Vgl. Bund (Seite 104)

Wahlleistungen

- Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.

Zum Schluss …

Vorsorge Vgl. Bund (Seite 97)

Für Brandenburg ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Gentests in der Praxis für Humangenetik am Klinikum Ernst von Bergmann in Potsdam nicht mehr beihilfefähig sind.


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