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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 87 Regelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Für Professorinnen und Professoren, die nach § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
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