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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder rechtskräftig begründet worden, werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder dem Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit oder dem Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2729) geändert worden ist, steht die Zahlung des Ruhegehalts der verpflichteten Ehegattin, des verpflichteten Ehegatten, der verpflichteten eingetragenen Lebenspartnerin oder des verpflichteten eingetragenen Lebenspartners für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die berechtigte Ehegattin, den berechtigten Ehegatten, die berechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder den berechtigten eingetragenen Lebenspartner unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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