Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 72 Pflegezuschlag

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes

 

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 72 Pflegezuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt ab 1. Januar 2019 in Höhe von 2,16 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 2,24 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 2,27 Euro für jeden Monat der Pflege gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) § 71 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungszuschläge einzubeziehen sind; § 71 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


mehr zu: Beamtenversorgung in Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024