Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 67 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 67 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem Erreichen der für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) aufgrund einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich für die Beamtinnen und Beamten, die

nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils ein Fünftel,
nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils ein Drittel,
nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils die Hälfte,
für jedes Jahr, das über die jeweils geltende besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung im Sinne des § 63 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 79 Absatz 1 Nummer 2 zweite Alternative des Landesbeamtengesetzes nicht gewährt.


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